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 der guten Ideen

Alle Änderungen des Jahressteuergesetzes 2015

Dr. Thomas Paintner erläutert in Deutsches Steuerrecht (DStR) Heft 1-2/2015 alle Änderungen des Jahressteuergesetz 2015 (Anpassung an den Zollkodex).

 

Die einzelnen Änderungen werden ausführlich besprochen. Es wird bei jeder Änderung angegeben, ab wann Sie in Kraft getreten ist.

Diese Arbeit ist besonders für den Praktiker nützlich. Sie hat eine Langzeitwirkung, weil sie auch nach längerer Zeit Auskunft über die Änderungstermine gibt.

Hinweise:
1. Betriebsveranstaltungen. Die bisherigen Freigrenze von 110 € für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, wurde in einen Freibetrag in gleicher Höhe umgewandelt. Die Neuregelung gilt für bis zu 2 Veranstaltungen jährlich. Sie ist ab dem 01.01.2015 anzuwenden. Für die Zeit bis einschließlich 2014 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anzuwenden, die von der Finanzverwaltung inzwischen angewendet wird. Vergleiche COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2014.

2. Berichtigung Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung.  Der Gesetzgeber hat am 20.12.2014 zwei Ausgaben des Bundesgesetzblatts (BGBl.) herausgegeben. Paintner bespricht die Änderungen in BGBl. Nummer 64.  Im BGBl. Nummer 63 wurde die für den steuerberatenden Berufsstand sehr wichtige Bestimmung des § 371 Abs. 2a verkündet:
"(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit einer Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich." 

Der Gesetzgeber sieht den Buchhalter oder Lohnbuchhalter, der mangels vollständiger Unterlagen keine richtige oder vollständige Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung abgeben kann, zwar immer noch als "Täter". Er lässt allerdings eine straffreie mehrfache Berichtigung zu. Das war ein Anliegen, für das sich der Berufsstand und auch der COLLEGA-Wochen-Ticker vehement eingesetzt hatten.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2015
19.01.2015