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 der guten Ideen

Gründungskosten müssen angemessen sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Beschluss vom 22.10.2014 (Aktenzeichen 9 W 124/14) Gründungskosten von 60% des Stammkapitals als unangemessen abgelehnt.

Bei Neuerrichtung oder Umwandlung einer GmbH wird die ungefähre Höhe der Gründungskosten angegeben. Das hat zur Folge, dass diese als Kosten der Gesellschaft behandelt werden können.

Eine gesetzliche Obergrenze wurde nicht festgelegt, in der Praxis wird ein Satz von 10% des Stammkapitals angewendet.

Im Entscheidungsfall handelte es sich um eine Umwandlung. In der Satzung war geregelt, dass bei einem Stammkapital von 25.000 € die Gründungskosten 60% davon, also bis zu 15.000 € betragen dürfen. Das schien dem Gericht unangemessen. Daher hat es die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgelehnt.

Das Urteil wird in Deutsches Steuerrecht (DStR) Heft 03/2015 auf Seite 134 ff. besprochen.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 04/2015
19.01.2015