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Notrufsystem in Seniorenresidenz kann zu haushaltsnahen Dienstleistungen führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 05/2016 vom 28.01.2016 auf sein Urteil vom 03.09.2015 (Aktenzeichen VI R 18/14) hin. Danach können Aufwendungen für ein Notrufsystem haushaltsnahe Dienstleistungen sein.

Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:
"Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 18/14 entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen können."

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 28.01.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BFH 

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2016
01.02.2016 

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