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Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist ein Sachmangel

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 26.01.2016 auf sein Urteil vom 09.06.2015 (Aktenzeichen 28 U 60/14) hin, nach dem eine Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien einen Sachmangel darstellt.

Im Urteilsfall fehlt es daran, dass dem Fahrer beim Längs- und Quereinparken keine statischen und dynamische Hilfslinien angeboten wurden, die ihm Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden.

Das OLG Hamm sah darin einen erheblichen Mangel, der zur Rückabwicklung des Vertrags führte.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 26.01.2016 auf ihrer Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2016
01.02.2016 

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