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 der guten Ideen

Essenmarken auf Vorrat stellen Barlohn dar

"Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen". Das ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2019  "Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten". 

Zitat:
"Zur Anwendung der Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zu Kantinenmahlzeiten und Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurant-schecks) bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: ..."

Das Schreiben hat diese Gliederung:
1. Ansatz des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts
2. Pauschalierung der Lohnsteuer
3. Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Home Office-Mitarbeiter und für Teilzeitkräfte
4. Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit
5. Erwerb auf Vorrat

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 (BStBl I Seite 238) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das  BMF hat das Schreiben vom 18.01.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 05/2019
28.01.2019

Steuerberater Kompendium zur Verfahrensdokumentation