Nichtanwendungserlass vom 14.12.2015 aufgehoben
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04.02.2021 die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. Dezember 2015, BStBl I S. 1090 bekannt gemacht.
Nichtanwendungserlass vom 14.12.2015 aufgehoben
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. März 2015, I R 10/14, BStBl II S. 1049 sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Leitsätze des BFH-Urteils I R 10/14 vom 11.03.2015:
Bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG handelt es sich um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 zu kürzen.
Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.02.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 06/2021
08.02.2021
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