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Abstandsunterschreitung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 03.02.2015 auf sein Urteil vom 22.12.2014 (Aktenzeichen 3 RBs 264/14) hin. Danach ist eine Abstandsunterschreitung bereits dann ordnungswidrig, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt den notwendigen Abstand unterschreitet.

 

Eine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung ist danach nicht Voraussetzung für einen Verstoß. Ausnahmen: "Bei dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder bei einem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen sei, komme es auf die Feststellung einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung an" stellt das OLG Hamm in seiner Pressemitteilung fest.

Im Urteilsfall betrug der Abstand 17 Meter bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h. Der Fahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Das OLG Hamm die Pressemitteilung vom 03.02.2015 auf seine Homepage veröffentlicht. Link OLG-Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2015
09.02.2015