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Ausländischer Investmentfonds

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.02.2015 aufgrund eines Urteils der Europäische Gerichtshofs verfügt, dass Beteiligten an ausländischen Investmentfonds die Möglichkeit einzuräumen sei, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte nachweisen lässt.

Aus dem BMF-Schreiben: "Im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen wird von der pauschalen Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 6 InvStG Abstand genommen, wenn der Steuerpflichtige selbst die entsprechenden Unterlagen oder Informationen beibringt, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt."

Das BMF hat das Schreiben vom 04.02.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium.

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2015
09.02.2015