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Eigenbedarf

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 16/2015 vom 04.02.2015 auf sein Urteil vom 4.2.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 154/14) hin zur Frage, wann eine Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.

 

Der Mietvertrag vom 11.05.2011 wurde durch den Vermieter am 28.02.2013 zum 31.05.2013 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Tochter des Vermieters sollte die Wohnung beziehen. Der Mieter widersprach der Kündigung mit der Begründung, der Eigenbedarf sei für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen.

Aus der Pressemitteilung: "Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer – von Teilen der Instanzrechtsprechung erforderlich gehaltenen – "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat."

Der BGH tendiert nach dem Urteil offenbar dahin, keinen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Der Rechtsstreit ist noch nicht endgültig entschieden, da die Streitsache an das Oberlandesgericht (OKG) zur weiteren Sachaufklärung zurück verwiesen wurde.

Der BGH hat die Pressemitteilung 16/2015 vom 04.02.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2015
09.02.2015