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Hobelspäne kein Streumittel

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 28.01.2015 auf sein Urteil vom 24.11.2014 (Aktenzeichen 6 U 92/12) hin. Danach sind Hobelspäne als Streumittel ungeeignet.

Im Urteilsfall gingen einer zum Streuen des Fußweges Verpflichteten die Streumittel aus und daher verwendete sie Hobelspäne. Der befragte Sachverständigte befand, dass Hobelspäne sich mit Feuchtigkeit aufsaugen und zum Rutscheffekt beitragen. Der durch einen Sturz verunglückten Klägerin sprach das Gericht einen Schadensersatz von Höhe von 50% des entstandenen Schadens zu, weil sie sich durch das Betreten des ihr als eisglatt bekannten Fußwegs selbst in Gefahr gebracht hatte.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 28.01.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link OLG Hamm.

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2015
09.02.2015