Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Kündigung bei Geldnot des Mieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 15/2015 vom 04.02.2015 auf sein Urteil vom 4.2.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 175/14) hin.

Ein Mieter konnte seine Miete nicht bezahlen und beantragte deshalb Sozialhilfe. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter war er mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung wirksam war.

Der BGH hat die Pressemitteilung 15/2015 vom 04.02.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 07/2015
09.02.2015