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 der guten Ideen

Neue Regeln für die Finanzbuchführung?

Der Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH (DWS-Verlag) hat unter diesem Titel Informationen für Berater und Mandanten herausgebracht.

Ursache sind die von der Finanzverwaltung am 14.11.2014 veröffentlichten "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auszeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)", durch die deutliche Neuerungen eingetreten sind.

Hinweis:
Künftig werden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nicht durch Handelsbrauch, Verkehrsanschauung, Gerichtentscheidungen etc. geprägt, sondern in erster Linie an den Anforderungen der Finanzverwaltung gemessen. So beginnt die Einleitung des Informationsblatts. Sie wird fortgeführt mit dem Satz "Gleichzeitig wird versucht, bei einer Reihe von Fragen die Meinung der Finanzverwaltung als Standard festzulegen, auch wenn diese rechtlich umstritten ist."
Die Einleitung in dem Informationsblatt wird mit dem Satz fortgesetzt: "Steuerliche Berater und Unternehmer müssen sich trotz dieses problematischen Vorgehens zur Vermeidung von formellen Auseinandersetzungen über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Aufzeichnungen auf diese Anforderungen einstellen und sie bei der Organisation der Prozesse berücksichtigten." 

Die Abläufe im Rechnungswesen befinden sich in einem Paradigmenwechsel weg vom Papier hin zur Elektronik. Wir schwierig diese Prozesse zu bewältigen sind, sollte die Finanzverwaltung an ihrer Missgeburt "ELENA" und den vielen Pannen bei ELSTER und E-Bilanz wissen. Sie sollte auch berücksichtigen, dass Unternehmer und ihre Berater trotz aller Bemühungen die Umstellung nur in kleinen Schritten vollziehen können.

Die Finanzverwaltung stellt Unternehmer und ihre Berater wieder einmal unter den Generalverdacht, notorische Steuerhinterzieher zu sein. Es werden vom grünen Tisch zunächst unerfüllbare Anforderungen gestellt, die dann bei Betriebsprüfungen als Druckmittel verwendet werden können. So wird im Resümee des DWS-Informationsblatts wohl zu recht darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren leider festzustellen sei, dass sich das Klima bei den Betriebsprüfungen teilweise verschärft hat.

Ehrliche und gewissenhafte Bürger und ihre Berater haben volles Verständnis dafür, dass die Finanzverwaltung gegen Steuerhinterziehung vorgehen will und muss. Manchmal herrscht Verwunderung darüber, wie wenig in dieser Richtung getan wurde. Nach den vielen Jahren der Untätigkeit und des laxen Handelns jetzt aber die Keule auszupacken und Alle vor zumindest sofort unerfüllbare Aufgaben zu stellen, ist sicher nicht der richtige Weg. Gesetzgeber und Verwaltung machen es sich zu leicht, wenn sie, anstatt die wirklichen Steuertrickser und Steuerhinterzieher unschädlich zu machen, unser ganzes Volk als potentielle Steuerhinterzieher behandeln.

Dass der steuerberatende Berufsstand derzeit der Prügelknabe des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zu sein scheint, wird anhand von drei Beispielen offenbar: 
1. Gerade noch an einer Katastrophe vorbeigeschrammt sind die Berufsträger und ihre Mitarbeiter bei der alltäglich notwendigen Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Die diese Berichtigungen zulassende gesetzliche Neuregelung des § 371 Abs. 2a AO tritt Straffreiheit ein, in dem der Täter die Angaben richtigstellt. Ein Buchhalter oder Mitarbeiter einer Steuerkanzlei, der eine Umsatzsteuervoranmeldung aufgrund nachgereichter Unterlagen berichtigt, ist ein Täter im Sinne der Strafrechts, der allerdings straffrei bleibt.
2. Das Gesetz über den Mindestlohn sieht unerfüllbare Aufzeichnungspflichten vor und droht bei deren Nichteinhaltung mit drakonischen Strafen. Steuerberater und ihre Mitarbeiter haben im Rahmen ihres Beratungsauftrags Mandanten und ihre Mitarbeiter zu beraten. Welche Folgen die Strafandrohungen auch bei kleinen Fehlern für Berater und ihre Mandanten haben werden, kann man derzeit nicht ermessen. Man kann nur hoffen, dass diese überzogenen Regelungen geändert werden.
Hinweis: Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Befolgung des Mindestlohngesetzes sehr einfach. Mehr finden Sie im COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2015
3. Steuerberater sollen innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen (das BMF-Schreiben zu GoDB vom 14.11.2014 trat am 01.01.2015 in Kraft) mit der Erstellung von Verfahrensdokumentationen herumschlagen, die in der Regel nur mit Hilfe der entsprechenden Programme und Programmhersteller erzeugt werden können (so auch Tz. 6 des Informationsblatts des DWS). Nur wenn eine fehlende Verfahrensdokumentation die Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein Mangel vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Aufgrund der rüden Gangart bei der Einleitung von Steuerstrafverfahren keine sehr rosige Zukunftsaussicht.

Diese drei Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung in unerträglicher Weise überzogen haben. Es ist höchste Zeit, dass beide wieder zu einer der Allgemeinheit dienenden Gangart zurückkehren.  

Für die Praxis:
Das Informationsblatt der DWS gibt sehr gut Hilfestellung. Neu ist, dass man es als PDF-Datei bestellen kann, die man unbeschränkt kopieren und den Mandanten zur Verfügung stellen kann. Link Homepage DWS.

Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband haben eine "Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege" veröffentlicht. Wir haben in COLLEGA-Wichen-Ticker 01/2015 berichtet. Link COLLEGA-Wochen-Ticker 01/2015 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2015
16.02.2015