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Autowerbung als Arbeitslohn

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung vom 03.02.2020 auf sein Urteil vom 03.12.2019 (Aktenzeichen 1 K 3320/18 L) hin. Danach unterliegt ein Entgelt der Lohnsteuer, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt.

Das FG Münster kam zu diesem Ergebnis, weil aufgrund der getroffenen Gestaltung die Zielsetzung, Werbung zu betreiben, nicht eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Das hätte nur dann angenommen werden können, "wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre." 

Das FG Münster Pressemitteilung vom 03.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2020
17.02.2020

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