Schwarzgeldabsprache: Nichtiger Vertrag und kein Werklohn
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf weist in seiner Pressemitteilung 11/2020 vom 13.02.2020 auf sein Urteil vom 21.01.2020 (Aktenzeichen I-21 U 34/19) hin. Danach ist ein gegen das Schwarzgeldgesetz verstoßender Vertrag nichtig.
Zitat aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.01.2020 (Aktenzeichen I-21 U 34/19):
"Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Werklohnanspruch zusteht."
In dem Streit ging es um den Werklohn des Leistenden.
Man darf aber auch nicht vergessen, dass in einem solchen Fall der Leistungsempfänger im Fall einer Schlechtleistung keinen Anspruch auf Schadensersatz hat (vgl. OLH Hamm Pressemitteilung vom 24.11.2017 auf sein Urteil vom 18.10.2017 Aktenzeichen 12 U 115/16) besprochen in COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2017
Soweit die zivilrechtliche Seite. Hinzu kommt, dass derartige Sachverhalte von der Finanzverwaltung konsequent verfolgt werden. Man kann also von solchen Gestaltungen nur abraten.
Das OLG Düsseldorf hat die Pressemitteilung 11/2020 vom 13.02.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Oberlandesgericht Düsseldorf
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2020
17.02.2020
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