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Sachbezug kann grundsätzlich auch nach den Kosten des Arbeitgebers bewertet werden

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 11.02.2021 ein Schreiben veröffentlicht: "Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 -VI R 14/18 -(BStBl 2021 II Seite ■■■1), Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729)." 
GZ IV C 5 -S 2334/19/10024 :003   

Sachbezug kann grundsätzlich auch nach den Kosten des Arbeitgebers bewertet werden

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 11.02.2021:
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 - VI R 14/18 -(a. a. O.) u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird."

Das BMF hat das Schreiben vom 11.02.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 08/2021
22.02.2021

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