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Schönheitsoperationen Umsatzsteuer Beweislast

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 13/2015 vom 18.02.2015 auf sein Urteil vom 04.12.2014  (Aktenzeichen  V R 16/12) zur Frage der Umsatzsteuerpflicht  von Schönheitsoperationen hin.

"Nach dem Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 4. Dezember 2014 V R 16/12 sind ästhetische Operationen ("Schönheitsoperationen") als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß ist auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu verringern" wird in der Pressemitteilung ausgeführt.

Von Bedeutung ist neben der Sache an sich, wie der BFH das Regelbeweismaß in Fällen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, behandelt.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 13/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 09/2015
23.02.2015