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 der guten Ideen

Mindestlohn Amateure im Sport

Bundesministerin Andrea Nahles traf Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Fußball-Bundes.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt am 23.02.2015 bekannt:

"Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, hat heute in Berlin Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) getroffen, um rechtliche Fragen im Bereich der sog. Vertragsamateure zu erörtern. Bei Vertragsamateuren handelt es sich um Mitglieder der Vereine, die eine geringe Bezahlung für ihre Spieltätigkeit erhalten und in der Regel als Mini-Jobber angemeldet sind.

Die Bundesministerin Nahles erläutert:

'Die Einführung des Mindestlohngesetzes wird von meinem Haus und mir intensiv begleitet. Dort, wo sich vermeintliche oder tatsächliche Probleme auftun, suchen wir den Dialog mit den Betroffenen. Das heutige Gespräch zeigt, dass dies ein guter Weg ist. Die Zukunft der Vertragsamateure im Sport ist gesichert.

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, sodass der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Koalitionsfraktionen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben im Bundestag während des Gesetzgebungsprozesses jedoch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass Vertragsamateure nicht unter das Mindestlohngesetz fallen sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehen. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Job nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet.

Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter, Platzwarte) reduziert werden soll, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz.

Mit dieser Klarstellung auf Basis des geltenden Mindestlohngesetzes wird den Sportvereinen eine einfach handhabbare Lösung entlang der bisherigen Praxis angeboten. Die Klarstellung fußt auf den Gesetzgebungsmaterialien zum Mindestlohngesetz, hier insbesondere einer Drucksache des zuständigen Ausschusses, und der Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff.

Die Ausgestaltung der Verträge und die tatsächlichen Verhältnisse sind durch die Vereine vor Ort zu klären und sicherzustellen.' "

Das Mindestlohngesetz erfährt hier eine weitere Ausnahme. Es bleibt abzuwarten, was noch alles geregelt werden muss, bis das Gesetz praxistauglich sein wird.

Wir werden laufend berichten. Außerdem haben wir eine Rubrik "Mindestlohn-Ausnahmen-Hinweise" eingerichtet. Dort findet man auch Kritik zu der Frage, ob das Ministerium das Gesetz in der praktizierten Form auslegen darf.    

Siehe auch Süddeutsche Zeitung vom 23.02.2015 www.sueddutsche.de

Die vorstehende Information findet man auf der Homepage der Bundesministeriums für Arbeit und Soziales BMAS 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.

COLLEGA-Wochen-Ticker 10/2015
02.03.2015