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 der guten Ideen

Parkettboden und Schallschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 26/2015 auf sein Urteil vom 27.2.2015 (Aktenzeichen V ZR 73/14) hin, nach dem ein Wohnungseigentümer den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzen darf.

Der Eigentümer der unter der fraglichen Wohnung liegenden Wohnung bemängelte, dass durch die Änderung der Bodenbelags ein höherer Trittschall eingetreten sei. Der BGH kam zu dem Ergebnis, "dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht."

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 26/2015 auf seine Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof