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Ehegatten und Abgeltungsteuer

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 19 vom 11.03.2015 auf sein Urteil vom 28.01.2015 (Aktenzeichen VIII R 8/14) hin. Danach ist die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten ausgeschlossen.

Im Urteilsfall hatte ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Darlehen zum Erwerb einer vermieteten Immobilien gewährt. Er wollte für die vereinnahmten Zinsen den günstigen Abgeltungsteuersatz anstelle der tariflichen Einkommensteuer bezahlen.  

Der BFH lehnte das in dem Urteil ab. Zitat aus der Pressemitteilung: "Zwar sei bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (vgl. Urteile des VIII. Senats vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 35/13 und VIII R 44/13, PM Nr. 59/14). Jedoch sei die Ehefrau bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorliege, das gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führe."

Das bedeutet, dass der Abgeltungsteuersatz durchaus Anwendung finden kann, wenn kein Beherrschungsverhältnis vorliegt.

Der BFH weist in der Pressemitteilung 19 auf weitere Urteile und Pressemitteilungen hin.

Der BFH hat die Pressemitteilung 19 vom 11.03.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 12/2015
16.03.2015