Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise steuerfrei
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 17/2017 vom 22.03.2017 auf sein Urteil vom 31.01.2017 (Aktenzeichen IX R 10/16) hin. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sind Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise nicht zu versteuern.
Zitat aus der Pressemitteilung 17 vom 22.03.2017 des BFH:
"Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 10/16 entschieden hat. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall."
"Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 10/16 entschieden hat. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall."
Der BFH hat die Pressemitteilung 17/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
27.03.2017
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html