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Steuerfreier und steuerpflichtiger Auslands-Arbeitslohn | Auslandstätigkeitserlass

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.03.2017 das Schreiben "Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses"  veröffentlicht
 
Das Schreiben umfasst 17 Seiten.
 
Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 14.03.2017 zum Inkrafttreten:
"Die vorgenannten Grundsätze gelten im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Aufteilung des Arbeitslohns nach einem DBA sowie dem Auslandstätigkeitserlass. Sie sind spätestens für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen. Bis dahin wird es im Lohnsteuerabzugsverfahren in DBA-Fällen aus Verein-fachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns nach den vereinbarten Arbeitstagen erfolgt. Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses vom 31. Oktober 1983 (a. a. O.) kann bis dahin das Verhältnis der Kalendertage heran-gezogen werden."
 
Das BMF hat das Schreiben vom 14.03.2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
 
27.03.2017

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte 

http://www.mf.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/steuererklaerungen-fuer-2016-werden-ab-maerz-in-den-finanzaemtern-bearbeitet-150565.html