Wahlkampfkosten steuerlich nicht absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 17 vom 02.04.2020 auf sein Urteil vom 10.12.2020 hin. Danach sind Wahlkampfkosten steuerlich nicht abzugsfähig.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 17 vom 02.04.2020 des BFH:
"Der BFH hat die von der Klägerin aufgewandten Kosten als Wahlkampfkosten eingeordnet und den Abzug als Werbungskosten ebenfalls abgelehnt. Nach der einschlägigen Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 22 Nr. 4 Satz 3 EStG) dürfen Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht. Zu den Wahlkampfkosten zählen alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden. Dies gilt auch für die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidatin sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus."
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 17 vom 02.04.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 16/2020
14.04.2020/ 08.04.2020
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