Pflichtbeiträge von beschränkt Steuerpflichtigen zu einem berufsständischen Versorgungswerk
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem Schreiben vom 26.06.2019 darauf hin, dass aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018, C-480/17, „Montag) "der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 und 3 EStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren ist...,
Zitate aus dem Referentenentwurf:
"die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben."
Diese Änderung gilt für alle offenen Fälle.
Das BMF hat das Schreiben vom 26.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke
COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2019
01.07.2019
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