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Reisezeit: Auf die Sicherheitsbestimmungen im Reiseland kommt es an

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 083/2019 vom 25.06.2019 auf sein Urteil vom 25.06.2019 (Aktenzeichen  X ZR 166/18) hin. Zitat aus der Pressemitteilung "Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss."

Zitat aus der Pressemitteilung 083/2019 vom 25.06.2019 des BGH:
"Sachverhalt:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen."
Nach dem Urteil des BGH muss geklärt werden, "ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht."

Der BGH hat die Pressemitteilung 083/2019 vom 25.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof 

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2019
01.07.2019

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