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Überstunden nicht pauschaliert abgelten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 27/2019 vom 26.06.2019 auf sein Urteil vom 26.06.2019 (Aktenzeichen 5 AZR 452/18) hin. Danach ist eine Regelung zwischen einer Gewerkschaft (Arbeitgeber) und ihrem Gesamtbetriebsrat unwirksam, in der bestimmt ist,  "dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten."

Es ist wohl davon auszugehen, dass dieses Urteil zu einem Streit  über die Auslegung einer tarifvertragsersetzenden Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und einem Gewerkschaftssekretär auch auf andere Arbeitsverhälntisse mit einer ähnlichen Konstellation anzuwenden sein dürfte.

Der Gewerkschaftssekretär hat behauptet, er habe mehr Überstunden geleistet als mit mit der pauschalen Abgeltung geregelt ist. Daher hat er Nachzahlung verlangt. Das BAG hat die Pauschalregelung als ungültig betrachtet und den Rechtsstreit zurückverwiesen zur Feststellung der Mehrarbeitszeit, die dann abzugelten ist.

Der BAG hat die Pressemitteilung 27/2019 vom 26.06.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht 

COLLEGA-Wochen-Ticker 27/2019
01.07.2019

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