Entlatungsbetrag für Alleinerziehende
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 47/2015 vom 01.07.2015 auf sein Urteil vom 05.02.2015 (Aktenzeichen III R 9/13) hin. Danach hat er einem verwitweten, alleinerziehenden Vater den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugesprochen. Maßgeblich war, dass das Kind in der Wohnung des Vaters gemeldet war.
Der BFH hat entschieden, "dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist."
Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten das abgelehnt, eben weil das Kind in einer eigenen Wohnung wohnte.
Der BFH hat die Pressemitteilung 47/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2015
06.07.2015
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