Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage erhöht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.07.2020 ein Schreiben "Erhöhung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze der Forschungszulage mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512)" veröffentlicht.
ZItat aus dem BMF-Schreiben vom 01.07.2020:
"Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 3 Absatz 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht.
Somit sind förderfähige Aufwendungen, die vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro förderfähig. Entstehen beim Anspruchsberechtigten nach dem 30. Juni 2020 weitere förderfähige Aufwendungen, erhöht sich die Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze auf 4 Mio. Euro, d. h. dass im Jahr 2020 weitere förderfähige Aufwendungen in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.
Bei dem Fördersatz von 25 Prozent wird die maximale Höhe der Forschungszulage damit in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt."
Dem BMF-Schreiben vom 01.07.2020 sind die Links angefügt:
- Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
- FAQ zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763)
Das BMF hat das Schreiben vom 01.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2020
06.07.2020
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