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Be­mes­sungs­grund­la­gen­höchst­gren­ze der For­schungs­zu­la­ge erhöht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 01.07.2020 ein Schreiben "Er­hö­hung der Be­mes­sungs­grund­la­gen­höchst­gren­ze der For­schungs­zu­la­ge mit dem Zwei­ten Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se (Zwei­tes Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz) vom 29. Ju­ni 2020 (BGBl. I S. 1512)" veröffentlicht.

ZItat aus dem BMF-Schreiben vom 01.07.2020:
"Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 3 Absatz 5 Forschungszulagengesetz (FZulG) die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht.
Somit sind förderfähige Aufwendungen, die vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro förderfähig. Entstehen beim Anspruchsberechtigten nach dem 30. Juni 2020 weitere förderfähige Aufwendungen, erhöht sich die Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze auf 4 Mio. Euro, d. h. dass im Jahr 2020 weitere förderfähige Aufwendungen in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.
Bei dem Fördersatz von 25 Prozent wird die maximale Höhe der Forschungszulage damit in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt."

Dem BMF-Schreiben vom 01.07.2020 sind die Links angefügt:

Das BMF hat das Schreiben vom 01.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2020
06.07.2020

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