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Ermäßigter Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.07.2020 eine neue "Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020;Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2020
"1. In Abschnitt 10.1 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, AllInclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird."

Das BMF hat das Schreiben vom 02.07.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium


COLLEGA-Wochen-Ticker 28/2020
06.07.2020

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