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Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 121/2016 vom 13.07.2016 auf sein Urteil vom 13.07.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 49/15) hin. In dem Urteilsfall spricht - jedenfalls nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin - schließlich alles dafür, dass ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sogar ohne vorherige Fristsetzung möglich war, weil die Art der Nacherfüllung unzumutbar war, steht sinngemäß in der Pressemitteilung.

In dem Urteilsfall ging es um den Kauf einer Einbauküche zum Preis von über 80.000 Euro. Es ergaben sich offenichtlich erhebliche Mängel.

Wie so oft in solchen Fällen wurden die Mängel mündlich und auch schriftlich gerügt, es wurde auch Fristen gesetzt, aber alles war wohl zunächst nicht von einem Juristen begleitet.

Da die Mängel der im Januar 2009 gelieferten Küche nicht behoben wurden, erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag.

Zitat aus der Pressemitteilung 121/2016 des BGH vom 13.07.2016:
"Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Klägerin es versäumt habe, der Beklagten vor dem am 31. März 2009 erklärten Rücktritt eine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel zu setzen, für die es eine Zeit von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet hat."

Der Streit ging also darum, ob der Rücktritt von dem Vertrag rechtswirksam ist.

Der BGH hat nicht entschieden, sondern den Streit an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen. Zitat:
"Der Senat hat nach alledem das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgericht zurückverwiesen, der insbesondere Beweis über die behaupteten Sachmängel zu erheben haben wird."

Nach sieben Jahren soll nun Beweis erhoben werden über damals behauptete Mängel.

In solchen Fällen ist es schon zu überlegen, ob man vorab ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchführen soll.

Der BGH hat die Pressemitteilung 121/2016 vom 13.07.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2016
19.07.2016

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