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Im Missbrauchsfall kein Abzug ausländischer Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 49/2016 vom 13.07.2016 auf sein Urteil vom 02.03.2016 (Aktenzeichen  I R 73/14) hin. Es lag unbestritten Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten vor. Daher hat der BFH die Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer abgelehnt.

Dem Urteil ist zuzustimmen.

Zitat aus der Pressemitteilung 49/2016 des BFH vom 13.07.2016:
"Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab."

Formell kam der BFH offenbar zu dem Ergebnis, dass der bei der zwischengeschalteten GmbH erfolgte Abzug der ausländischen Steuern nicht mit der Einkommensteuer einer anderen Person verrechnet werden kann. " Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen."

Der BFH hat die Pressemitteilung 49/2016 vom 13.07.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2016
19.07.2016

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