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Mietraumkündigung innerhalb angemessener Zeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 120/2016 vom 13.07.2016 auf ein Urteil vom 13.07.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 296/15) hin. Danach ist eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses am 15. November wegen Mietrückständen vom Februar und April des gleichen Jahres in angemessener Zeit erfolgt und somit wirksam.

Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:
"Da die fristlose Kündigung von Mietverhältnissen in §§ 543, 569 BGB abschließend geregelt ist, war bereits die Anwendung des § 314 Abs. 3 BGB durch das Landgericht rechtsfehlerhaft. Überdies war seine Annahme, die Kündigung sei nicht in angemessener Frist ausgesprochen worden, als solche nicht berechtigt. Denn das Landgericht hat weder berücksichtigt, dass die Zahlungsrückstände trotz Mahnung fortbestanden, noch dass die Klägerin durch das Zuwarten mit der Kündigung vielmehr Rücksicht auf die Belange der Beklagten genommen hat (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB*)."

Der BGH hat die Pressemitteilung 120/2016 vom13.07.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2016
19.07.2016

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