Lebensversicherung und Testament
Die Süddeutsche Zeitung (SZ) veröffentlichte am 31.07.2015 einen Artikel von Anne-Christin Kröger: "Teure Schlamperei - beim Vererben von Lebensversicherungen gibt es oft Streit - unnötigerweise".
Das Procedere ist bekannt: Man bestimmt im Versicherungsvertrag oder durch Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft den oder die Bezugsberechtigten.
Derartige Bestimmungen sind oft ungenau oder aufgrund Zeitablaufes überholt.
Einige Bespiele - unter anderem von Kröger -:
- Die begünstigte Person ist bereits verstorben.
- "Bezugsberechtigt ist mein Ehegatte". Bei Wiederverheiratung nach Scheidung gibt die Formulierung Anlass zu Streit.
- "Bezugsberechtigt sind meine Erben". Diese Formulierung ist unnötig und liefert bei Erbfolge aufgrund Testaments oft Streit mit den gesetzlichen Erben.
- Keine Regelung führt dazu, dass die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt. Lebensversicherungen sollen sehr oft die Existenz des Ehegatten und der Kinder sichern. Das muss dann aber auch so geregelt werden.
- Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung kann im Fall einer Privatinsolvenz Vorteile haben, sie hat aber den Nachteil, dass sie nur mit Zustimmung des Begünstigten geändert werden kann.
- Eine Bezugsberechtigung wurde nicht mit den - sich verändernden - Folgen des Testaments abgestimmt und kann daher zu ungewollten Bevorzugungen oder Benachteiligungen führen.
- Kröger weist in ihrem Artikel auf einen Vorschlag des Rechtsanwalts Konrad hin, nach dem durch Überkreuzversicherungen Erbschaftsteuerfreiheit eintreten kann.
Empfehlung - gegebenenfalls auch für Mandanteninformationen:
Begünstigung in Lebensversicherungsverträgen sollten in regelmäßigen Abständen von 3 bis längstens 5 Jahren auf ihre Aktualität überprüft werden.
COLLEGA-Wochen-Ticker 33/2015
10.08.2015
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