Ärztebewertungsportal
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 139/2015 vom 11.08.2015 darauf hin, dass in er in Sachen VI ZR 34/15 einen Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015 festgesetzt hat. Es geht hierbei um die "Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals im Falle einer schlechten Bewertung durch einen anonymen Nutzer ."
Der BGH führt in der Pressemitteilung 139/2015 aus: "Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer. Dieser hatte ausgeführt "Ich kann [Name des Klägers] nicht empfehlen" und "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe". In dem Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" war als Gesamtnote 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis". Der Kläger bezweifelt unter anderem, dass die Bewertung auf einer realen Behandlung beruht. "
Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung 139/2015 vom 11.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2015
24.08.2015
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