Außenprüfung Grenzen der Datenspeicherung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 58/2015 vom 19.08.2015 auf sein Urteil vom 16.12.2014 (Aktenzeichen VIII R 52/12) hin. Danach hat das Finanzamt nicht das Recht, "die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern."
Das Finanzamt wollte die elektronisch überlassenen Daten des Steuerpflichtigen - eines Steuerberaters - über die Prüfung hinaus auf dem Notebook des Prüfers gespeichert halten.
Der BFH führt in der Pressemitteilung 58/2015 aus: "Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden."
Diese Entscheidung stellt eine in der Praxis sehr wichtige Einschränkung überzogener Rechtsauslegung der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Außenprüfung und im weiteren Sinne mit den GoBD dar.
Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 58/2015 vom 19.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2015
24.08.2015
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