Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 57/2015 vom 19.08.2015 auf sein Urteil vom 13.05.2015 (Aktenzeichen III R 26/14) hin. Danach ist eine Einspruchseinlegung auch vor dem 01.08.2013 "mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur" zulässig.
Der BFH weist allerdings darauf hin, dass dies nur dann gilt, "wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat." Hierzu muss die E-Mail-Adresse der Finanzbehörde auf dem Steuerbescheid angegeben sein.
Der BFH führt in der Pressemitteilung 57/2015 aus: "Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen"
Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 57/2015 vom 19.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2015
24.08.2015
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