Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Gerichtsstand bei Flugverspätung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 147/2015 vom 18.08.2015 auf seinen Beschluss vom 18. August 2015 (Aktenzeichen X ZR 2/15) hin. Danach hat er dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Auslegung über die gerichtliche Zuständigkeit bei Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätungen vorgelegt.

Gebucht wurde bei einer französischen Fluggesellschaft eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte im Wege des Code-Sharing durch eine finnische Fluggesellschaft. Der Flug auf der Teilstrecke von Paris nach Helsinki hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.

Der Fluggast verklagte bei dem für den Flughafen Stuttgart zuständigen Amtsgericht die finnische Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges. Die Klage hatte keinen Erfolg vor dem Amtsgericht und dem Landgericht.

Der BGH führt in der Pressemitteilung 147/2015 aus: "Zum anderen dürfte bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren."

Da der EuGH sich mit dieser Fallgestaltung noch nicht befasst hat, hat der BGH die Rechtssache dem EuGH vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung 147/2015 vom 18.08.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

Hinweis:
Der BGH weist in der Pressemitteilung 147/2015 auf folgendes hin: "In der Rechtssache Rehder (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg 2009, I-6073) hat der Unionsgerichtshof zwar entschieden, dass der Kläger bei der Durchsetzung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zwischen dem Gericht des Ortes des Abflugs und dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs wählen kann. Diese Entscheidung betraf aber eine eingliedrige Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde."

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2015
24.08.2015

Hier können Sie den COLLEGA-Wochen-Ticker kostenfrei und jederzeit widerruflich Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.