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Abgeltungsteuer Frist für Antrag auf Regelbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 53 vom 22.08.2019 auf sein Urteil  vom 14.05.2019 (Aktenzeichen VIII R 20/16) hin. Danach gilt die Frist für einen Antrag auf Regelbesteuerung auch bei einer nachträglich erkannten verdeckten Gewinnausschüttung.

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 53 vom 22.08.2019 des BFH:
"Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 - VIII R 20/16 zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. Die Antragsfrist gilt auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Außenprüfung ergibt. Hat der Steuerpflichtige keinen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, besteht dann auch nicht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gem. § 110 der Abgabenordnung (AO)."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 53 vom 22.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2019
26.08.2019

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