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Fluggastausgleichszahlungen sind auf Schadensersatzleistungen anzurechnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 105/2019 vom 06.08.2019 auf seine Urteile vom 06.08.2019 (Aktenzeichen X ZR 128/18 und X ZR 165/18) hin. Danach sind "Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung sind auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen." 

Zitat aus der Pressemitteilung 105/2019 vom 08.08.2019 des BGH:
"Ob die nach nationalem Recht begründeten Schadensersatzansprüche dementsprechend um die Ausgleichszahlung gekürzt werden können oder – weil die Ausgleichszahlung wie in den Streitfällen höher ist – vollständig entfallen, richtet sich mangels gesetzlicher Regelung im deutschen Recht nach den von der Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung. § 651p Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass sich ein Reisender auf seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter denjenigen Betrag anrechnen lassen muss, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung nach Maßgabe der Fluggastrechteverordnung erhalten hat, gilt erst für ab dem 1. Juli 2018 geschlossene Reiseverträge und ist in den Streitfällen nicht anwendbar."

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 105/2019 vom 06.08.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2019
26.08.2019

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