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Formerfordernis einer Rechnung im Sinn von § 14 UStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.03.2020 (Aktenzeichen V R 48/17) entschieden, dass ein Abrechnungsdokument keine Rechnung ist und daher auch nicht nachträglich berichtigt werden kann.

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH wird in dem Urteil betont, dass eine Rechnung nur dann berichtigungsfähig ist, wenn sie Angaben enthält, die eine Identifikation der abgerechneten Leistungen ermöglich. Im Urteilsfall waren diese Angaben mit der Angabe "Sales Products" zu unbestimmt.

Der BFH hat das Urteil vom 12.03.2020 (Aktenzeichen V R 48/17) auf seiner Homepage veröffentlicht.

COLLEGA-Wochen-Ticker 35/2020
24.08.2020