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Steuerberater bekommen für Einsprüche die gleiche Vergütung wie Rechtsanwälte

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde zum 01.07.2020 geändert. Die Neuregelungen sind unter Beachtung des § 47 StBVV anzuwenden.

Eine der wichtigsten Änderungen besteht in der ersatzlosen Streichung des § 40 Abs. 2 bis 8 StBVV und die Tabelle E der StBVV. Künftig erhalten Steuerberater und Rechtsanwälte für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, das sind im wesentliche Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, die gleiche Vergütung. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dem hierzu gültigen Vergütungs-Verzeichnis (VV). Die Vergütung bemisst sich nach dem Gegenstandswert, das ist in der Regel der streitige Steuerbetrag.

Sofern mit Mandanten abweichende Honorarvereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ist § 47 Abs. 2 StBVV zu beachten.

Hinweis: Die Steuerberaterkammer München veranstaltet am 12.11.2020 ein Seminar "Gebührenrecht und Gebührenabrechnung der Steuerberater", Referent Günter Hässel. Die Einladung der Steuerberaterkammer München finden Sie hier

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COLLEGA-Wochen-Ticker 37/2020
07.09.
2020