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Benachteiligung einer Mutter mit Kind

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Pressemitteilung 46/14 auf sein Urteil vom gleichen Tag (Aktenzeichen 8 AZR 753/13) hin. Eine Mutter mit einem siebenjährigen Kind wurde bei ihrer Suche nach  einer Ganztagsstelle nicht berücksichtigt. Das BAG hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die zu prüfen hat, ob eine Benachteiligung der Klägerin als Frau vorliegt.

Im Urteilsfall wollte die Frau eine Entschädigung, weil sie nicht berücksichtigt wurde. Hierbei verwies sie darauf, dass der betreffende Arbeitgeber auf ihrem Lebenslauf die Angabe, sie habe eine siebenjähriges Kind, unterstrichen hatte und außerdem mit Hand auf dem Lebenslauf einen Vermerk "7 Jahre alt!" angebracht hatte.

Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanz prüfen müsse, "ob in dem Verhalten der Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist, was eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf erfordert."

Der BAG hat die Pressemitteilung 46/14 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesarbeitsgericht.

Hinweis:
Ohne die handschriftlichen Vermerke auf dem Lebenslauf gäbe es nichts auszulegen. Daraus kann man die Empfehlung ableiten, Bewerbungsunterlagen nicht für Notizen und andere Hinweise zu verwenden, die Rückschlüsse auf die Gründe der Behandlung einer Bewerbung zulassen.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2014+++
22.09.2014