Grundstücksanschaffungskosten keine außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 64/14 vom 17.09.2014 auf sein Urteil vom 17.07.2014 (Aktenzeichen VI R 42/13) hin. Ein an multipler Sklerose erkrankter Bürger errichtete einen barrierefreien Bungalow und wollte die Anschaffungskosten für das Grundstück, die sich aus der seiner Behinderung entsprechenden größeren Grundfläche des Gebäudes ergaben, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das hat der BFH abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung:
"Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behindungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus."
Hinsichtlich des größeren Grundstücks sah der BFH keinen Zusammenhang mit der Behinderung.
Das BFH hat die Pressemitteilung vom 17.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2014+++
22.09.2014