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Begrenzung des ausgleichsfähigen Verlusts bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15.09.2020 das Schreiben "Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 2. September 2014 - IX R 52/13 - (BStBl 2015 II S. 263)" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom15.09.2020:
"Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit Urteil vom 2. September 2014 - IX R 52/13 - (BStBl 2015 II S. 263) hat der BFH zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind und zwar unabhängig von der Einkunftsart."

Das BMF hat das Schreiben vom 15.09.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht.  Link Homepage Bundesfinanzministerium
GZ: IV C 1 - S 2253/08/10006 :033 DOK: 2020/0914203

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!  

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2020
21.09.
2020