0%-Finanzierung - Falle
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 136/2014 vom 30.09.2014 auf sein Urteil vom gleichen Tag (Aktenzeichen XI ZR 168/13) hin. Trotz gerichtlich festgestellter Mängel musste ein Bürger den im Zusammenhang mit der "0%-Finanzierung" aufgenommenen Kredit bei der eingeschalteten Bank bedienen.
Der Sachverhalt ist schnell erklärt: Ein Verbraucher kaufte bei einem Baumarkt zwei Türen mit Einbau. Die "0%-Finanzierung" bestand darin, dass er in dem Baumarkt einen dort vorliegenden Vertrag mit einer Bank zur Aufnahme eines von ihm nicht zu verzinsenden Darlehens in Höhe des Kaufpreises aufnahm, das der Verbraucher in Raten zurück bezahlen sollte. Gleichzeitig wies er die Bank an, den Darlehensbetrag an den Baumarkt auszubezahlen.
Die Bank zahlte an den Baumarkt einen geringeren Betrag aus, offenbar diente die Differenz zur Abdeckung der Zinsen der Bank.
Einen Prozess wegen der vom Verbraucher gerügten Mängel gewann er. Daraufhin trat er von dem Vertrag zurück. Der BGH kam aber zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher trotz der gerichtlich festgestellten Mängel das Darlehen der Bank bedienen muss.
Die Werbemasche der "0%-Finanzierung" birgt im Falle von Mängeln dann erhebliche Risiken, wenn der Kunde hinsichtlich des Kaufpreises mit einer Bank einen nicht verzinslichen Darlehensvertrag abschließen muss. Der BGH kam nämlich zu dem Ergebnis, dass kein entgeltlicher Darlehensvertrag - Verbraucherdarlehensvertrag - vorliege und daher die Voraussetzungen des sogenannten Einwendungsdurchgriffs nicht gegeben seien.
Zugegeben: Rechtlich kompliziert. Der Rat kann daher nur sein, bei derartigen Rechtsgeschäften auch als Verbraucher äußerst vorsichtig zu sein.
Der BGH hat die Pressemitteilung vom 30.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014