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Betriebsprüfung Vorlageersuchen

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seinem Newsletter vom September auf seinen Beschluss vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 6 V 1932/13 AO) hin. Danach muss ein Steuerpflichtiger der steuerlichen Betriebsprüfung einen Due Diligence Bericht nicht vorlegen.

Der Beschluss ist im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ergangen.

Das Finanzgericht hat sehr ausführlich begründet, warum es der vom Finanzamt verlangten Vorlage des vollständigen Due Diligence Berichts nicht zustimmte. Die Begründung kann in den Fällen nützlich sein, in denen die Betriebsprüfung unangemessene Anforderungen an die Vorlage von Unterlagen stellt.

Sehr selten werden derartige Auseinandersetzungen bekannt, da Steuerpflichtige und ihre Berater aus den verschiedensten Erwägungen einem Streit mit der Betriebsprüfung wegen derartiger formaler Fragen ausweichen.

Aufgrund der ausführlichen Begründung ist es unwahrscheinlich, dass das FG im Hauptverfahren anders entscheiden wird. Es ist aber sehr wohl möglich, dass dieser Streit den BFH beschäftigen wird.

Das FG Münster hat den Beschluss vom 03.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage FG Münster.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014