Fußballschiedsrichter kein Gewerbetreibender
Das Finanzgericht (FG) Rheinland Pfalz weist in seiner Veröffentlichung vom 29.09.2014 auf sein Urteil vom 18.07.2014 (Aktenzeichen 1 K 2552/11) hin.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Finanzamt beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt hat. Das Aktenzeichen beim BFH lautet X B 123/14.
Das FG Rheinland-Pfalz hat die Mitteilung vom 29.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage FG Rheinland Pfalz.
Hinweis: Der BFH hat einen Politikberater als Gewerbetreibenden angesehen +++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014