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 der guten Ideen

Mindestlohn

1. Der Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater (DWS-Verlag)
2. Nach einer Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer bestehen folgende Dokumentations- und Nachweispflichten
3. Mandanteninformation
4. Umgehungsmöglichkeit
5. Ist das Mindestlohngesetz verfassungswidrig?
6. Zeiterfassungsprogramm

1. Der Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater (DWS-Verlag)
hat ein Merkblatt (Nr. 1705) "Mindestlohn - Grundlagen und Auswirkungen" herausgebracht. Das 6-seitige Papier ermöglicht einen Einstieg in die Problematik, mit der künftig jeder Berufskollege zusätzlich belastet werden wird. Die Kontrolle für die Durchsetzung des Mindestlohns wurde den Behörden der Zollverwaltung zugewiesen, die schon einmal 1600 neue Planstellen eingerichtet hat. Link Shop DWS-Verlag

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat zwar nur 18 Paragraphen, Die haben es aber in sich! Ein weiterer Schritt in den Überwachungsstaat wurde getan. So müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzeichnen. Die Auszeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufzubewahren. Das gilt auch für Leiharbeitsfirmen (§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz).

Erste Kontrollen durch den Zoll sind zur Verwunderung von unwissenden Unternehmern glimpflich abgegangen. Die Kontrollen werden sich aber verschärfen, weil der Mindestlohn sonst wohl nicht durchgesetzt werden kann (ähnliche Beurteilung auch auf Seite 6 des genannten Merkblatts).

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes ist mit Geldbußen von bis zu 500.000 (mit Worten fünfhunderttausend) Euro bewehrt, außerdem droht ein Ausschluss von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Beratern und ihren Mandanten kann nur empfohlen werden, dieses Gesetz zu beachten. Es kann von der Homepage des Bundesministeriums der  Justiz und für Verbraucherschutz gefunden werden.
Link zur Homepage Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

2. Nach einer Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer bestehen folgende Dokumentations- und Nachweispflichten:
§ 13 MiLoG: Die Haftung des Auftraggebers ist analog § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz geregelt. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber dafür haftet, dass ein Subunternehmer oder ein Nachunternehmer seinen Beschäftigten den Mindestlohn bezahlt (Ausnahme siehe unten EuGH-Urteil). Unternehmen müssen die organisatorischen Voraussetzungen treffen, um bei einer Prüfung durch die Zollbehörden (!!) die entsprechenden Nachweise vorlegen zu können.

§ 17 Abs. 1 MiLoG: siehe oben 2. Absatz.

§ 22 Abs. 1 MiLoG in Verbindung mit § 2 Nachweisgesetz: Sofern nicht einer der in § 22 MiLoG genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist, haben auch Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn. Wer Praktikanten beschäftigt, muss sich genau informieren.

3. Mandanteninformation
Frau Steuerberaterin Dipl.-Bw. (FH) Tanja Loos, Gröbenzell, gibt - natürlich unverbindlich und ohne Übernahme einer Haftung - folgende Tipps für eine Mandantenrundschreiben:

• Mindestlohn - Vorsicht vor der nächsten Betriebsprüfung!
• Ab 2015.müssen sämtliche Betriebe unabhängig von der Branche für Minijobber und kurzfristige Aushilfen die Arbeitszeiten aufzeichnen und aufbewahren. Das gilt auch, wenn mehr als der Mindestlohn bezahlt wird.
• Grundsätzlich bestand schon bisher die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten, die demnächst aber in einem wesentlich weiter gefassten Rahmen besteht. Bisher mussten nur die Höchstarbeitszeiten, also nur die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgehende werktägliche Arbeitszeit erfasst werden. Die sogenannte "Vertrauensarbeitszeit" entfällt künftig, es müssen für alle geringfügig und kurzfristig beschäftigen Arbeitnehmer Aufzeichnungen erstellt werden.
• Für Arbeitnehmer der nachfolgenden Branchen müssen die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, auch wenn sie mehr als den gesetzlichen Mindestlohn verdienen und nicht geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind:
- Baugewerbe
- Entleiher für die Leiharbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
- Fleischwirtschaft
- Forstwirtschaftliche Unternehmen
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Das sind die Branchen, die auch sofortmeldepflichtig nach den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind.

• Empfehlung: Zeichnen Sie die Arbeitsstunden sorgfältig und lückenlos aus, insbesondere jedoch die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer, die sich mit ihrem Stundenlohn in der Nähe von 8,50 € bewegen.

• Diese Daten müssen erfasst werden:
- Beginn der Arbeit
- Ende der Arbeit
- Dauer der tägliche Arbeitszeit

4. Umgehungsmöglichkeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.09.2014 (Aktenzeichen C 549/13) entschieden, dass der Mindestlohn in diesem Fall nicht gilt: Die Stadt Dortmund wollte der Bundesdruckerei einen Auftrag erteilen. Diese wollte einen in Polen ansässigen Subunternehmer mit der Durchführung beauftragen. Und da dürfen geringere Löhne als sie das deutsche Mindestlohngesetz vorschreibt, bezahlt werden. Link zur Homepage Europäischer Gerichtshof.
Das Ergebnis dieses Urteils ist zweischneidig: Es handelt sich um einen öffentlichen Auftrag. Die Bürger dürfen sich einerseits freuen, dass durch die Vermeidung des Mindestlohns der Aufwand (es handelt sich schließlich um Steuergelder) gering gehalten wird. Andererseits zeigt diese Gestaltung, dass die durch den Mindestlohn entstehenden Kosten in vielen Fällen zu hoch sind und vermieden werden müssen. Insbesondere Kleinunternehmer und Mittelständler (KMU) haben nicht die Möglichkeit, auf Subunternehmer auszuweichen, die in einem anderen Land sitzen, in dem der deutsche Mindestlohn nicht gilt. Unbefriedigend ist es allemal, dass die öffentliche Hand in Gestalt der Stadt Dortmund im Zusammenwirken mit der Bundesdruckerei - deren Umsätze im wesentlichen aufgrund öffentlicher Aufträge generiert werden - ein deutliches Schlupfloch zur Vermeidung des Mindestlohns gefunden haben und wohl auch nutzen werden. Warum sonst hätten sie die Klärung durch den EuGH gesucht?

5. Ist das Mindestlohngesetz verfassungswidrig?
Unter diesem Titel veröffentlicht die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) Hinweise auf ein Rechtsgutachten. Es wird eine "Schutzlücke" entdeckt, weil Langzeitarbeitslose anders behandelt werden.  Dies könne aber durch die Rechtsprechung korrigiert werden. Weiter wird die Frage besprochen, dass eine Weihnachtsgratifikation oder ein Urlaubsgeld nicht rückwirkend auf die Bezüge verteilt werden können, um dadurch im Durchschnitt die Grenze von mindestens € 8,50 pro Stunden zu erreichen. Der Artikel kann von der Homepage der FAZ heruntergeladen werden.  Link zur Homepage FAZ.

6. Zeiterfassungsprogramm
Das Zeiterfassungsprogramm von COLLEGA ermöglicht bei sehr benutzerfreundlicher Bedienung die Erfassung der Zeiten der Mitarbeiter. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit der Vorerfassung in Excel mit anschließender Übernahme in das Programm.
Mit zielgerichteten Auswertungen können die für den Zoll benötigten Nachweis-Listen einfach und schnell erzeugt werden. Weitere Einzelheiten Kanzleiverwaltung Steuerberater

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014

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