Zinshöhe nicht verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 65/14 vom 24.09.2014 auf sein Urteil vom 01.07.2014 (Aktenzeichen IX R 31/13) hin. Aufgrund eines jahrelangen Rechtsstreits musste ein Steuerzahler für die von der Vollziehung ausgesetzte Steuerschuld über 6.000 € Zinsen an das Finanzamt bezahlen. Um das zu vermeiden, berief er sich darauf, dass die Höhe der Zinsen verfassungswidrig sei.
Der (BFH) sah in der Höhe des Zinssatzes keine Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Zinsen betrafen allerdings die Zeiträume 2004 bis 2011.
Hinweis:
Bei langwierigen Finanzstreitigkeiten kann es bei dem derzeitigen Zinsniveau angeraten sein, die bestrittene Steuerschuld zu begleichen. Dadurch kann man im Fall der Unterliegens Zinsforderungen des Fiskus vermeiden. Im Fall des Obsiegens bekommt man die erstrittene Steuererstattung mit trefflichen 0,5% pro Monat verzinst.
Der BFH hat die Pressemitteilung vom 24.09.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++
29.09.2014