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Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 164/2015 vom 25.09.2015 auf Urteil vom 25.09.2015 (Aktenzeichen V ZR 244/14) zur Aufnahme von Darlehen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hin.

Dieses Urteil ist für alle WEG's von hoher Bedeutung.

Die bisher oft vertretene Rechtsansicht, eine WEG dürfe keine Darlehen aufnehmen, wird durch das Urteil nicht bestätigt.

Der BGH kommt vielmehr zu dem Ergebnis: "Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen."

Der BGH weist insbesondere auf folgendes hn:

"Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens muss gewissen Anforderungen genügen. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt ist. Ferner muss vor der Beschlussfassung wegen des in die Zukunft verlagerten Risikos der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer Gegenstand der Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung gewesen sein. Dies ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren."

Der BGH hat die Pressemitteilung 164/2015 vom 25.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage des BGH

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2015
28.09.2015