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 der guten Ideen

Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 64/2015 vom 23.09.2015 auf sein Urteil vom 18.06.2015 (Aktenzeichen VI R 37/14) hin. Danach sind Trinkgelder auch dann steuerfrei, wenn sie vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltet werden.

Im Urteil ging es um Trinkgelder, die den Saalassistenten in Spielbanken gewährt wurden.

Zitat: "Die Einschaltung der Spielbank als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder stehe dem nicht entgegen, vielmehr sei dieses Verteilungssystem vergleichbar mit einer "Poolung von Einnahmen"."

Der BFH hat die Pressemitteilung 64/2015 vom 23.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage des BFH

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2015
28.09.2015